Satzung
der
Schützengesellschaft „Würmtaler I“ e.V. Gräfelfing

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Würmtaler I e.V.“. Er ist eingetragen im Sinne des § 21 BGB und hat seinen Sitz in Gräfelfing.
  2. Der Verein ist politisch neutral.
  3. Er ist dem bayerischen Sportschützenbund e.V. angeschlossen und anerkennt als Mitglied dessen Satzungen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung.

Durch Abhalten von Wettkämpfen nach den Vorschriften der bayerischen und deutschen Schießordnung sollen die Mitglieder zu sportlichen Höchstleistungen herangebildet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft können nur Personen werden, die unbescholten sind und die sich in geordneten Verhältnissen befinden,

Das Mindestalter zum Beitritt in die Gesellschaft richtet sich nach den jeweiligen Richtlinien des Deutschen und Bayerischen Schützenbundes. Das Ersuchen um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss (gemäß § 8 = Vorstandschaft und drei Beisitzer)  in gemeinsamer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur Mitglieder oder sonstige Personen ernannt werden, welche sich um den Verein ganz besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch das Schützenmeisteramt (Vorstand) und den Vereinsausschuss in gemeinsamer Sitzung. Für die Ernennung ist ¾  Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Ehrenmitglieder haben in allen Ausschuss- und Generalversammlungen Sitz und Stimme. Von Beitragsleistungen sind Ehrenmitglieder entbunden.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schiessbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu respektieren.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne deren Beitragspflicht.

Passive Mitglieder sind nicht zur Teilnahme an vereinsinternen Schießen berechtigt.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod;
  2. durch Austritt, dieser kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen;
  3. durch Ausschluss.

Mitglieder können ausgeschlossen werden:

  1. Bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln.
  2. Bei grober Verletzung von Sitte und Anstand.
  3. Bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
  4. Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages, soweit dieser nach Fälligkeit angemahnt und nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Einzahlung gelangte.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens und er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Der Ausschluss erfolgt durch ¾ Mehrheitsbeschluss des Schützenmeisteramtes nach gutachtlicher Äußerung des Ausschusses. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat das Recht, binnen drei Monate einen schriftlichen Einspruch zu erheben. Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Generalversammlung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet weder eine Rückzahlung von Beiträgen noch sonstiger Zuwendungen statt. Aus dem Verein ausgetretene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein.

§ 7

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Neu eintretende Mitglieder haben

außerdem eine Aufnahmegebühr zu bezahlen.

Die Höhe der Beiträge wird von der ordentlichen Generalversammlung jährlich festgesetzt. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwands.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Schützenmeisteramt (Vorstandschaft)
  2. Der Ausschuss
  3. Die Mitglieder-Generalversammlung

Zu 1.: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, einem Schriftführer, einem Kassier und einem Sportwart.

          Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Schützenmeister; sie vertreten den Verein je einzeln.

          Die Mitglieder der Vorstandschaft werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

          In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter mitunterzeichnet wird.

Zu 2.: Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft und drei Beisitzern, die zusammen mit den Vorstandsmitgliedern auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

          Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.

          Der Ausschuss wird durch den 1. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeistersamtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

          Sämtlich Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zu 3.:

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung geht allen Mitgliedern 14 Tage vorher zu.

          Die ordentliche Mitgliederversammlung ist regelmäßig zuständig:

  1. Für die Entgegennahme der Berichte des ersten Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;

     des Schriftführers über das Protokoll der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung;

     des Kassiers über die Jahresrechnung;

     der Kassenprüfer über den abgeschlossenen Kassenbericht;

     und des Sportwartes.

  1. Für Entlastung der Vorstandschaft.
  2. Für Satzungsänderungen.
  3. Für die Wahl und die Abberufung des 1. Schützenmeisters, des 2. Schützenmeisters und der Vorstandsmitglieder.
  4. Für die Wahl von zwei mit dem Rechnungswesen vertrauten Mitgliedern als Kassenprüfer und drei dem Ausschuss angehörenden Beisitzern.
  5. Für die Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes.

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingegangen sind.

Die ordentliche Generalversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeistersamtes richten und gegen den Beschluss des Schützenmeistersamtes, durch den ein Mitglied ausgeschlossen wurde.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

Satzungsänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der Anwesenden vorgenommen werden.

Bei einem An- und Verkauf von Grundstücken ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Über jede Generalversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine vom Schriftführer aufgenommene Niederschrift ins Protokollbuch zu übertragen; sie ist von ihm zu unterzeichnen und vom 1. Schützenmeister bzw. vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der 1. Schützenmeister jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder Mitglieder, die mindestens über ⅓ der gesamten Stimmenzahl verfügen, es unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangen.

§ 9

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ sämtlicher Mitglieder in einer dazu besonders berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins nach Erfüllung der etwa darauf lastenden privatrechtlichen Verbindlichkeiten der Gräfelfinger Gemeindeverwaltung treuhänderisch übergeben, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es einer neugegründeten Schützengesellschaft zu deren Verwendung wieder zugeführt werden kann.

Die neugegründete Schützengesellschaft hat ihrerseits nur Anspruch auf das Vermögen, wenn sie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die zuständige Finanzbehörde nachweisen kann. Sie hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

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Die Neufassung der Satzung wurde von der ordentlichen Generalversammlung am 6. Juni 1979 beschlossen.

Eingetragen im Vereinsregister Nr. 3663

Gez. Bayer. Amtsgericht München

Wortlaut der Satzung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 20.09.2018